Wohnstraßen sind eine Möglichkeit der Verkehrsberuhigung im untergeordneten Straßennetz (Neben-/ Siedlungsstraßen), wenn die Aufenthaltsfunktion für Fußgänger gegenüber der Nutzung mit Kraftfahrzeugen gestärkt werden soll. Sie tragen zu mehr Verkehrssicherheit bei, da eine Verordnung mit dem Herabsetzen der Geschwindigkeit auf Fußgänger-Niveau einhergeht.
Eine Verordnung als Wohnstraße für einen betroffenen Straßenzug ist mit mehr Einschränkungen verbunden als dem Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 5 km/h. Mit dem Einführen einer Wohnstraße wird der Verkehr entflochten und in anderen geeigneteren Straßenzügen gebündelt. D.h. in Wohnstraßen darf es keinen Durchzugsverkehrs geben.
Auswirkungen einer Verordnung als Wohnstraße

- Der Fahrzeugverkehr ist verboten, ausgenommen Zu- und Abfahrten sowie Radverkehr, Ver- und Entsorgung und Einsatzfahrzeuge (kein Durchgangsverkehr!).
- Die Wohnstraße darf nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden (auch vom Radverkehr!).
- Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße hat der fließende Verkehr außerhalb der Wohnstraße Vorrang.
- Das Betreten der Fahrbahn und das Spielen sind gestattet, die Aufsichtspflicht der Eltern für deren Kinder besteht weiterhin!
- Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf nicht mutwillig behindert werden.
- Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wollen Sie in Ihrer Gemeinde eine Wohnstraße zur Verkehrsberuhigung umsetzen, dann fragen Sie unter post.ru7@noel.gv.at um eine kostenlose Verkehrsberatung mit Angabe Ihres Anliegen an und unsere Verkehrsberaterinnen und Verkehrsberater machen sich mit Ihnen eine Vor-Ort Termin aus.
Zur Bewusstseinsbildung, was man eigentlich alles in einer Wohnstraße darf oder eben nicht darf, stellt das Mobilitätsmanagement Niederösterreich seinen Mobilitätsgemeinden Banner zum Aufhängen und Informieren der Bevölkerung zur Verfügung! Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen Mobilitätsmanagerinnen und -manager.


