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Begegnungszone

Begegnungszonen sind Verkehrsflächen, bei denen die Fahrbahn von allen Verkehrsteilnehmenden genutzt werden kann. Neben dem Fuß- und Radverkehr ist jeglicher Fahrzeugverkehr gestattet, wobei die gegenseitige Rücksichtnahme das Grundprinzip darstellt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Regelfall 20 km/h.
Die Begegnungszone kann als verkehrsberuhigende Maßnahme an Orten zum Einsatz kommen, wo die Aufenthaltsqualität erhöht, Verkehrssicherheit verbessert und Fuß- und Radverkehr gefördert werden soll, beispielsweise in Ortszentren, Einkaufsstraßen oder engen Straßenquerschnitten. Doch eignet sich nicht jede Verkehrsfläche für eine Begegnungszone. Diesbezüglich gibt es eine eigene Checkliste, die im Rahmen einer Verkehrsberatung gemeinsam mit den Gemeindeverantwortlich durchgegangen wird. Begegnungszonen kann auf Gemeindestraßen der Bürgermeister verordnen, auf Landesstraßen ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Bestimmungen bei einer Verordnung zur Begegnungszone:

  • Die Fahrbahn einer Begegnungszone ist für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt.
  • Autofahrer und Radfahrer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern.
  • Autofahrer dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
  • Radfahrer dürfen nebeneinander fahren.
  • Fußgänger dürfen die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Regelfall 20 km/h. In Ausnahmefällen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in Begegnungszonen möglich.
  • Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wollen Sie in Ihrer Gemeinde eine Begegnungszone zur Verkehrsberuhigung umsetzen, dann fragen Sie unter post.ru7@noel.gv.at um eine kostenlose Verkehrsberatung mit Angabe Ihres Anliegen an! Unsere Verkehrsberaterinnen und Verkehrsberater setzen sich mit Ihnen in Verbindung und kommen zu einem Vor-Ort Termin in ihre Gemeinde.

Mehr Details zum Nachlesen einer Begegnungszone befinden sich in der RU7-Schriftenreihe „Verkehrsberuhigung 2017 – Das Instrument „Begegnungszone“ – ein Leitfaden“.

Zur Bewusstseinsbildung, was man eigentlich alles in einer Begegnungszone darf oder eben nicht darf, stellt das Mobilitätsmanagement Niederösterreich seinen Mobilitätsgemeinden Info-Banner zum Aufhängen und Informieren der Bevölkerung zur Verfügung! Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen Mobilitätsmanagerinnen und -manager.

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